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Satzung der Helfervereinigung |
Die Satzung
Satzung des Ortsvereins der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.
Artikel 1 - Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen "Ortsverein der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk e.V." abgekürzt "THW-Helfervereinigung" Radebeul.
- Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul.
- Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Sachsen und Thüringen e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
Artikel 2 - Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Jugendpflege, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:-
- Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung, sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,
- Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung,
- Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Technische Hilfeleistung,
- Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren,
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- Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe,
- Erziehung der Jugendlichen zum sozialen Verhalten,
- Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung,
- Weckung der Kreativität der Jugendlichen,
- Nationale und internationale Jugendbegegnungen,
- Veranstaltungen von Vergleichswettbewerben für Jugendliche,
- Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur:
- Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz
- Förderung der Jugendpflegearbeit im Technischen Hilfswerk
- Unterstützung hilfebedürftiger Personen
- Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
- Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Artikel 3 - Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
- Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er aktives oder passives Mitglied werden will.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand, die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche nochmals entscheidet.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.8.
- Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Artikel 4 - Mittel des Vereins
- Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der Öffentlichen Hand, sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5 - Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen und Thüringen e.V. befriedigt werden kann.
- Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
- Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
- Beiträge sind bis zum 01.03. des Geschäftsjahres fällig.
- Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
- Das Antragsrecht steht den Mitgliedern mit Vollendung des 17. Lebensjahres zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls mit Vollendung des 17. Lebensjahres gegeben, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
Artikel 7 - Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 8 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand
Artikel 9 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/ Tagesordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über: Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen und Thüringen e.V. und deren Vertreter, Anträge an die Landesversammlung, Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 1000,00 Euro übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen, Mittel- und langfristige Verträge, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Wahl von 2 Kassenprüfern, Wahl/ Entlastung des alten Vorstandes, Empfehlungen/ Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
Artikel 10 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, Jugendgruppenleiter der örtlichen THW-Jugend, Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes, Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes. Soweit der THW-Ortsbeauftragte, der Helfersprecher oder der Jugendbetreuer nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.
- Der Vorsitzende
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
Artikel 11 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 4 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
- Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
- Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden schriftlich gestellt werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
- Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
- Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 12 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
- Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW oder der THW-Jugend sind - für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Neugewählte, geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben sich unmittelbar nach erfolgter Wahl über die Ämterverteilung zu verständigen. Bei Uneinigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen.
- Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch denn stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
- Die Regelungen des Art. 11.3. gelten entsprechend.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Regelungen des Art. 11.6., Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Regelung des Art. 11.8. gilt entsprechend.
Artikel 13 - Jugend
- Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1. (II) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.
Artikel 14 - Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 15 - Rechtsweg
- Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.
Artikel 16 - Auflösung
- Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Sachsen und Thüringen e.V. zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 17 - Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde in Abänderung, der auf der Gründerversammlung am 15.12.1991 in Radebeul beschlossenen Satzung auf der Mitgliederversammlung am 21.01.2000 in Radebeul beschlossen.

