Arbeitgeber

Irgendwo in Deutschland: Ein Fluss tritt über die Ufer und flutet Industrieareale. Einsatzkräfte des THW kämpfen gegen die Fluten und legen das Firmengelände trocken. Diese und ähnliche Einsätze gehören im THW zum Alltag. Wann immer technische Hilfe benötigt wird, ist das THW vor Ort. Diese Hilfe ist nur mit Ihrer Unterstützung, der Bereitschaft der Arbeitgeber, zu leisten. Die meisten unserer Einsatzkräfte sind Arbeitnehmerinnen und -nehmer. Ihre Unternehmen stellen sie für ihre Einsätze und Weiterbildungen von der Arbeit frei. Auf diese Weise übernehmen Sie als Unternehmen seit mehr als 60 Jahren gesellschaftliche Verantwortung, das ist gelebte „Corporate Social Responsibility“ (CSR).

 

Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch des Helfers gegenüber dem Arbeitgeber?

Ja. Gemäß §3 Absatz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet den Helfer für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen freizustellen. Dabei darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil im Arbeitsverhältnis entstehen.
Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit ist der Bundesanstalt jedoch daran gelegen, den betrieblichen und organisatorischen Belangen der Arbeitgeber soweit wie möglich entgegenzukommen. Sollten daher begründete dringende betriebliche Erfordernisse dem Einsatz entgegenstehen, so werden wir - sofern der Einsatzerfolg nicht gefährdet wird - von einer Heranziehung des Helfers im Einzelfalle möglichst absehen.


Besteht gegenüber dem Arbeitnehmer eine Pflicht, seine Bezüge (Gehalt / Sold) weiter zu zahlen?

Ja. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber wird per Post oder Fax über die Einsatztätigkeit seines Angestellten informiert. Hierbei wird auch ein Formular zugestellt, welches es dem Arbeitgeber ermöglicht die Ansprüche gegenüber dem BMI geltend zu machen.


Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?

Durch die Ausbildungen im Technischen Hilfswerk kann jeder Helfer verschiedenste persönliche Eigenschaften verbessern, welche widerrum dem Arbeitgeber zu Gute kommen können:

Fachkompetenz

  • Technische Grundausbildung
  • Praxiserfahrung im Einsatz
  • Fachausbildung


Persönlichkeit

  • Toleranz
  • Teamgeist
  • Belastbarkeit
  • Verlässlichkeit
  • Verantwortung
  • Eigeninitiative


Soziale Kompetenz

  • Kommunikation
  • Kooperation
  • Konfliktlösung


Führungskompetenz

  • Führen
  • Motivation
  • Ausbildung

Sollten Sie weitere Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.
Das Technische Hilfswerk Radebeul bedankt sich bei allen Arbeitgebern, die es unseren Helfern ermöglichen, ein Teil dieses international einmaligen Ehrenamtlichen Engagements zu sein. 

 

(Mit freundlicher Genehmigung THW OV Borna)