Unsere Jugendordnung

Die THW-Jugend Radebeul ist eine Abteilung der Vereinigung der Freunde und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. (Helferverein). Diese Satzung des HV gilt auch für die Jugendabteilung. Punkte, die nur die Jugendabteilung betreffen, werden in der vorliegenden Jugendordnung geregelt.

 

Jugendordnung der THW-Jugend Radebeul


Die THW-Jugend Radebeul begrüßt und unterstützt die Gleichstellung von Frau und Mann. Um die Lesbarkeit der Jugendordnung zu gewährleisten, hat die THW-Jugend Radebeul auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Dies soll jedoch keine Benachteiligung der Mädchen und Frauen in der THW-Jugend Radebeul darstellen.


Artikel 1
Name, Rechtsstellung


1.1. Die THW-Jugend Radebeul ist die Jugendabteilung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V


1.2. Die THW-Jugend Radebeul ist selbstständig im Rahmen der inhaltlichen Arbeit und verwaltet ihre Mittel selbst.


1.3. Die THW-Jugend Radebeul hat die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Sachsen und der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.


1.4. Ihre Mitglieder sind Mitglieder der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.


Artikel 2
Aufgaben und Ziele; Gemeinnützigkeit


Diese Jugendordnung ergänzt und konkretisiert die Aufgaben und Ziele aus der Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. in Bezug auf die Jugendabteilung.


2.1. Die THW-Jugend Radebeul verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der THW-Jugend Radebeul ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.


2.2. Die THW-Jugend Radebeul will ihre Mitglieder an die Aufgaben des Technischen Hilfswerks heranführen, um ihnen das erforderliche Verständnis für die technischhumanitäre Hilfe zu vermitteln.


2.3. Die THW-Jugend Radebeul arbeitet im Rahmen der THW-Familie eng und vertrauensvoll mit der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. zusammen und wird von dieser tatkräftig unterstützt.


2.4. Die THW-Jugend Radebeul will zur tätigen Nächstenhilfe erziehen.


2.5. Die THW-Jugend Radebeul will im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung Kenntnisse über Gesellschaft und Staat vermitteln sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Lebensund Staatsordnung anregen. Das soziale Engagement junger Menschen soll gefördert werden.

2.6. Die THW-Jugend Radebeul will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen u.a. Wanderungen und Fahrten, Sport und Spiel, Jugendlager, Basteln und Werken sowie die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.
2.7.
Die THW-Jugend Radebeul will dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen. Internationale Jugendarbeit soll durch persönliche Begegnungen junger Menschen aus verschiedenen Ländern zu einer Verständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg führen.


2.8. Die THW-Jugend Radebeul fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.


2.9. Die THW-Jugend Radebeul will die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kulturen sowie von Menschen mit Behinderungen und deren Dazugehörigkeit fördern.


2.10. Die THW-Jugend Radebeul ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.11. Mittel der THW-Jugend Radebeul dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der THWJugend Radebeul.


2.12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der THW-Jugend Radebeul fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 3
Zugehörigkeit zur Jugendabteilung



3.1. Jedes Mitglied der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. l kann seine Zugehörigkeit zur THW-Jugend Radebeul erklären.


3.2. Die Aufnahme in die Jugendabteilung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Ortsjugendleitung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Angabe von Gründen möglich.


3.3. Durch die Aufnahme in die Jugendabteilung wird zugleich die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Sachsen sowie in der THW-Jugend e.V. erworben.


3.4. Die Zugehörigkeit in der THW-Jugend Radebeul endet durch:
a)den Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Zugehörigkeit
b)den Austritt aus der THW-Jugend e.V., der THW-Jugend Sachsen oder der THWJugend Radebeul
c)den Entzug der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
d)den Ausschluss aus der THW-Jugend e.V., der THW-Jugend Sachsen, der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. oder der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.
e)den Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person
f)die Auflösung der THW-Jugend Radebeul
g)die Auflösung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.
h)durch den Austritt aus der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.


3.5. Aus der THW-Jugend Radebeul kann ausgeschlossen werden, wer
a)der Jugendordnung, insbesondere den Aufgaben und Zielsetzungen nach Artikel 2, oder der Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. zuwiderhandelt
b)ohne Begründung häufiger den Veranstaltungen der THW-Jugend Radebeul fernbleibt
c)sich grob unsozial verhält oder das Ansehen der THW-Jugend Radebeul bzw. der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. schädigt
d)der Pflicht zur Zahlung der Beiträge trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Der Ausschluss wird durch die Ortsjugendleitung erklärt und muss schriftlich begründet werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Ortsjugendvorstand.


3.6. Der Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich.


Artikel 4
Beiträge



4.1. Es können für die Jugendabteilung Beiträge erhoben werden, deren Höhe von der Ortsjugendversammlung festgelegt wird. Der Ortsjugendvorstand ist ermächtigt hierzu Verfahrensrichtlinien zu erlassen.


4.2. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Zugehörigkeit, sofern es nicht nach Artikel 3.5 ausgeschlossen wird.


Artikel 5
Organe, Wahlen und Verfahrensrichtlinien



5.1. Organe der THW-Jugend Radebeul sind
a) die Ortsjugendversammlung
b) der Ortsjugendvorstand
c) die Ortsjugendleitung
d) ggf. die Jugendgruppenversammlung.


5.2.Gewählt werden kann
a)bei der Wahl anwesend ist oder
b)wer bei Abwesenheit sein Einverständnis gewählt zu werden schriftlich erklärt hat.
Der Ortsjugendleiter, die Stellvertreter des Ortsjugendleiters, die mit der Kassenführung beauftragte Person und die Kassenprüfer müssen volljährig sein. Die Jugendleiter und die Stellvertreter der Jugendleiter müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die gewählten Delegierten sollen das 14. Lebensjahr vollendet haben.


5.3. Der Ortsjugendleiter, dessen Stellvertreter, die Jugendleiter, deren Stellvertreter, der/die Jugendsprecher und seine/ihre Stellvertreter, die Kassenprüfer und die Delegierten mit ihren Stellvertretern werden für eine Dauer von 3 Jahren gewählt.


5.4. Die Ortsjugendversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Ortsjugendleiter oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entziehen. In diesem Fall ist eine Neuwahl der Position erforderlich. Entsprechendes gilt für die Jugendgruppenversammlung und ein Misstrauensvotum gegen den Jugendleiter bzw. Jugendsprecher oder deren Stellvertreter.


5.5. Die Einladung zu Sitzungen von Organen mit mehr als drei Mitgliedern erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe einer Tagesordnung. Diese ist mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin zu versenden. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.


5.6. Beschlüsse und Wahlen sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Beschlussprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben. Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstand zu unterschreiben.


5.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmhäufung ist nicht möglich.

5.8. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach drei Monaten eine weitere Sitzung mit selber Tagesordnung stattfinden. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist im Einladungsschreiben hinzuweisen.


5.9. Die Wahlen zum Ortsjugendleiter, Jugendleiter, Jugendsprecher, zu deren Stellvertreter und den Kassenprüfern finden geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und für jede Funktion getrennt statt. Gleiche Funktionen können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus der Anzahl der zu wählenden Funktionen. Je Kandidat kann nur eine Stimme vergeben werden. Enthaltungen werden nicht gewertet.


5.10. Beschlüsse werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.



Artikel 6
Ortsjugendversammlung



Die Ortsjugendversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der THWJugend Radebeul.

6.1.In der Ortsjugendversammlung haben alle aktiven Mitglieder der THW-Jugend Radebeul Sitz und Stimme.


6.2. Die Ortsjugendversammlung wird vom Ortsjugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen und mit mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


6.3. Zu den Aufgaben der Ortsjugendversammlung gehören
a)der Beschluss der Jugendordnung
b)die Festlegung der Jahresplanung und der Aufgabenschwerpunkte der THW-Jugend Radebeul
c)die Wahl der Mitglieder des Ortsjugendvorstandes nach Artikel 7.1 a), soweit sie nicht durch eine Jugendgruppenversammlung gewählt wurden
d)die Wahl von Delegierten für die THW-Jugend Sachsen und für die Verbände, in denen die THW-Jugend Radebeul Mitglied ist
e)die Wahl der zwei Kassenprüfer
f)die Entgegennahme des Berichtes der Ortsjugendleitung
g)die Entgegennahme des Kassenberichtes
h)die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
i)die Entlastung des Ortsjugendvorstandes
j)die Festlegung der Höhe des Beitrages der THW-Jugend Radebeul
k)die Festlegung der Anzahl der Jugendgruppen.


6.4. Sind in der THW-Jugend Radebeul mehrere Jugendgruppen aktiv, erfolgt die Wahl des Jugendsprechers und seines Vertreters durch die Jugendgruppenversammlung der einzelnen Jugendgruppen.


Artikel 7
Ortsjugendvorstand



7.1. Der Ortsjugendvorstand besteht aus folgenden Personen:
a) den gewählten Mitgliedern
a) dem Ortsjugendleiter (stimmberechtigt)
b) dessen Stellvertretern (stimmberechtigt)
c) dem/den Jugendleiter(n) (soweit nach Artikel 9 vorhanden, stimmberechtigt)
d) dem/den Jugendsprecher(n) (stimmberechtigt)
b)dem/den THW-Jugendbetreuer(n) (beratend)
c)dem Ortsbeauftragten des THW-Ortsverbands Radebeul oder dessen Stellvertreter (beratend)
d)dem Vorsitzenden der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. oder dessen Stellvertreter (beratend).
Jeder Jugendleiter und Jugendsprecher kann durch seinen Stellvertreter stimmberechtigt vertreten werden.


7.2. Der Ortsjugendvorstand wird vom Ortsjugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Ortsjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner durch die Ortsjugendversammlung und ggf. durch die Jugendgruppenversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind.


7.3. Der Ortsjugendvorstand nimmt die nicht der Ortsjugendversammlung vorbehaltenen Aufgaben wahr, insbesondere
a) die Leitung der THW-Jugend Radebeul und ggf. die Koordinierung der Tätigkeiten der Jugendgruppen
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung
c) die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der THWJugend Radebeul
d) die Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel der THWJugend Radebeul.


7.4. Die Funktionsträger des THW-Ortsverbandes Radebeul, der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. und der THW-Jugend Radebeul arbeiten als Mitglieder des Ortsjugendvorstands im Sinne der gemeinsam getragenen Jugendarbeit eng und vertrauensvoll zusammen.


7.5. Der Jugendsprecher ist Vertreter der Jugendlichen gegenüber der Ortsjugendleitung. Er wirkt bei der Gestaltung der Gruppenarbeit mit. Sind in der THW-Jugend Radebeul mehrere Jugendgruppen aktiv, übernehmen diese Aufgaben jeweils die Jugendsprecher der entsprechenden Jugendgruppen

Artikel 8
Ortsjugendleitung

8.1. Die Ortsjugendleitung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern
a)dem Ortsjugendleiter
b)dessen Stellvertreter(n).


8.2. Die Ortsjugendleitung führt die Beschlüsse des Ortsjugendvorstands aus und nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Sie übernimmt
a)die Durchführung aller laufenden Geschäfte der THW-Jugend Radebeul, soweit sie nicht der Ortsjugendversammlung oder dem Ortsjugendvorstand vorbehalten sind
b)die Interessenvertretung der THW-Jugend Radebeul, insbesondere gegenüber der THW-Jugend Sachsen, der THW-Jugend e.V., der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. und dem THW-Ortsverband Radebeul
c)die Verwaltung der finanziellen Mittel
d)die Kontaktpflege zu anderen Jugendverbänden
e)die Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.


8.3. Der Ortsjugendleiter und sein Stellvertreter vertreten die THW-Jugend Radebeul gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 30 BGB. Im Falle einer persönlichen Haftung sind sie durch die THW-Jugend Radebeul freigestellt, es sei denn, die Haftung begründet sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


8.4. Die Ortsjugendleitung kann eine Aufgabenverteilung festlegen. Der Ortsjugendvorstand ist davon in Kenntnis zu setzen.


8.5. Die Mitglieder der Ortsjugendleitung haben das Recht, an allen Veranstaltungen der THW-Jugend Radebeul teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.


8.6. Der Ortsjugendleiter ist unmittelbar für die Betreuung der Mitglieder seiner Jugendgruppe verantwortlich. Er organisiert, plant und verantwortet deren Gruppenarbeit. Für diese ist er Ansprechpartner des THW-Ortsverbandes Radebeul. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem Jugendsprecher und dem Jugendbetreuer des THW Ortsverbandes Radebeul zusammen. Sind in der THW-Jugend Radebeul mehrere Jugendgruppen aktiv, übernehmen diese Aufgaben jeweils die Jugendleiter der entsprechenden Jugendgruppen.


Artikel 9
Jugendgruppen



9.1. Die THW-Jugend Radebeul kann sich in mehrere Jugendgruppen untergliedern, in denen alle aktiven Mitglieder zusammengefasst sind. Dazu ist ein Beschluss in der Ortsjugendversammlung notwendig. Nur in diesem Fall gelten die Artikel 9.2 bis 9.5.


9.2. In der Jugendgruppenversammlung hat jedes aktive Mitglied der Jugendgruppe Stimmrecht.


9.3. Die Jugendgruppenversammlung wird vom Jugendleiter geleitet und ist von diesem mindestens einmal pro Jahr oder auf Antrag von mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Jugendgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


9.4. Zu den Aufgaben der Jugendgruppenversammlung gehören
a)die Festlegung der Jahresplanung und der Tätigkeitsschwerpunkte der Jugendgruppe
b)die Wahl ihres Jugendleiters und dessen Stellvertreter
c)die Wahl ihres Jugendsprechers und dessen Stellvertreter
d)die Entgegennahme des Berichtes ihres Jugendleiters und ihres
Jugendsprechers und deren Stellvertreter.


9.5. Der Jugendleiter ist Vertreter aller Mitglieder seiner Jugendgruppe gegenüber den weiteren Jugendgruppen, dem Ortsjugendvorstand und der Ortsjugendleitung. Er übernimmt dabei die Aufgaben des Ortsjugendleiters im Artikel 8.6 innerhalb seiner Jugendgruppe.


Artikel 10
Finanzierung

10.1. Die Finanzierung der Aufgaben der THW-Jugend Radebeul erfolgt durch
a)Etatzuweisung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.
b)Zuschüsse der THW-Jugend e.V.
c)Zuwendungen der Bundesanstalt THW
d)Sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand
e)Spenden und Umlagen
f)erhobene Beiträge
g)sonstige Zuschüsse.


10.2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


10.3. Die THW-Jugend Radebeul entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel im Rahmen ihrer Haushaltspläne, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. getätigt werden. Die Kassenabschlüsse müssen der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. zur Verfügung gestellt werden und gehen in den Jahresabschluss der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. ein.


Artikel 11
Auflösung der THW-Jugend Radebeul und
Änderung der Jugendordnung



11.1. Die THW-Jugend Radebeul löst sich durch 75 % Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Ortsjugendversammlung auf.


11.2. Änderungen dieser Jugendordnung bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder der Ortsjugendversammlung und der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V.


Artikel 12
Schlussbestimmungen



12.1. Diese Jugendordnung tritt nach Beschlussfassung und Bestätigung durch den erweiterten Vorstand der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. in Kraft.
12.2. Die vorstehende Jugendordnung wurde in Abänderung der bisher gültigen Jugendsatzung anlässlich der Ortsjugendversammlung am 11.01.2014 beschlossen und in der Sitzung des erweiterten Vorstandes der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Radebeul e.V. vom 13.12.2014 bestätigt.

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